Rechtsprechung
BVerwG, 12.09.2001 - 9 B 56.01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verwaltungsgerichtliche Prüfungsdichte bei der Rüge von Verfahrensfehlern im Revisionsverfahren - Missachtung der Zielsetzungen des Flurbereinigungsgesetzes als eine die Revisionszulassung begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzungen einer den ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 26.04.2001 - 13 A 99.1147
- BVerwG, 12.09.2001 - 9 B 56.01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 12.09.2001 - 9 B 56.01
Danach bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - > VwGO Nr. 26>).Mit solchen Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
- BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97
Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende …
Auszug aus BVerwG, 12.09.2001 - 9 B 56.01
Eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung, die einen Verstoß gegen § 108 Nr. 1 Satz 1 VwGO darstellen würde, liegt nur dann vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein so offensichtlicher Widerspruch besteht, dass es einer weiteren Beweisaufnahme zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). - BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56
Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62 …
Auszug aus BVerwG, 12.09.2001 - 9 B 56.01
Hingegen bleiben Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich außer Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 455.56 - <BVerwGE 10, 37/43>) und können nur ausnahmsweise auch als gerichtliche Verfahrensmängel angesehen werden, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung der Beteiligten in diesem Verfahren auswirken, z.B. dann, wenn sie zu einer auch in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159.83 -). - BVerwG, 07.12.1983 - 7 B 159.83
Verwaltungsverfahrensrecht - Einwendungsausschluss - Verwaltungsprozess - …
Auszug aus BVerwG, 12.09.2001 - 9 B 56.01
Hingegen bleiben Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens grundsätzlich außer Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 455.56 - <BVerwGE 10, 37/43>) und können nur ausnahmsweise auch als gerichtliche Verfahrensmängel angesehen werden, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung der Beteiligten in diesem Verfahren auswirken, z.B. dann, wenn sie zu einer auch in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 159.83 -).
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2011 - 1 L 17/11
Löschung aus der Architektenrolle wegen Vermögensverfalls
Demgegenüber betreffen etwaige Mängel im Verwaltungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und sind daher Gegenstand der materiellen gerichtlichen Kontrolle gemäß §§ 113, 114 VwGO (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2001 - Az.: 9 B 56.01 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 27. September 2006 - Az.: 1 L 183/06 - [m. w. N.]). - BVerwG, 14.01.2003 - 6 B 74.02
Aufhebung eines Einberufungsbescheides zur Alarmreserve - Auswahlermessen der …
Mängel des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens bleiben grundsätzlich außer Betracht und können nur ausnahmsweise auch als gerichtliche Verfahrensmängel angesehen werden, wenn sie sich unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren, auf die verfahrensrechtliche Stellung und Behandlung der Beteiligten in diesem Verfahren auswirken, z.B. dann, wenn sie zu einer auch in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des rechtlichen Gehörs führen, ohne dass das Gericht Abhilfe geschaffen hätte (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2001 - BVerwG 9 B 56.01 - m.w.N.).